Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 25 Unabdingbarkeit
Stand: 30.04.2025
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 25 BBiG →
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Nach Gewicht
- BAG, 09.06.2016 – 6 AZR 396/15Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der AusbildungZitiert von 5
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.07.2013 – 3 Sa 1781/12Zitiert von 1
- LAG Hessen, 02.06.2015 – 4 Sa 1465/14Zitiert von 1
- BAG, 01.12.2004 – 7 AZR 129/04Zitiert von 5
- BAG, 22.02.2018 – 6 AZR 50/17Berufswechselkündigung - Kündigung mit längerer FristZitiert von 1
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 831/13Probezeitvereinbarung im zweiten AusbildungsverhältnisZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 259/23
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 256/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.